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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: 1 VAs 52/03
Rechtsgebiete: EGGVG, StPO
Vorschriften:
EGGVG § 23 | |
StPO § 98 | |
StPO § 94 |
Justizverwaltungssache
betreffend J.E:
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Erstattung von Kopierauslagen).
Auf den bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig gemachten und mit dessen Beschluss vom 15. Juli 2003 an das "zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf" verwiesenen und von Letzterem dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 10. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts und des Betroffenen beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG unzulässig.
2. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Stade verwiesen.
Gründe:
Aufgrund eines von dem Amtsgericht Stade erlassenen Durchsuchungsbeschlusses gegen einen Mandanten des Betroffenen sind bei dem Mandanten Unterlagen beschlagnahmt worden. Der Betroffene wendet sich dagegen, dass von ihm Kosten für die Fertigung von Ablichtungen von diesen Unterlagen geltend gemacht werden und beantragt, den Gebührenbescheid des als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft Stade tätig gewordenen Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen aufzuheben und unter Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid anzuordnen.
Sein Begehren hat er zunächst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geltend gemacht. Dieses hat mit Beschluss vom 15. Juli 2003 das Verfahren gemäß § 17 a Abs. 3 GVG an das gemäß § 25 Abs. 1 GVG zuständige Gericht verwiesen.
Der Antrag des Betroffenen kann allerdings nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG verfolgt werden. Soweit das Verwaltungsgericht den Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG für eröffnet sieht, trifft dies nicht zu. Die Fotokopien, für die hier Kosten geltend gemacht werden, sind von Schriftstücken gefertigt worden, die im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung gemäß § 94 ff. StPO beschlagnahmt worden sind. Ob dem Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens von den in Verwahrung genommenen Schriftstücken unentgeltlich Kopien zu überlassen sind, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme. Eine Überprüfung ist in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO durch die Beantragung einer richterlichen Entscheidung möglich (vgl. BGH NJW 1999, 3499; Senatsbeschluss vom 16. November 1999 - 1 VAs 2/99 -). Da somit eine in der Strafprozessordnung vorgesehene Überprüfungsmöglichkeit gegeben ist, scheidet der subsidiäre Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG nach § 23 Abs. 3 EGGVG aus.
Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hindert nicht eine Weiterverweisung an das Amtsgericht. Gemäß § 17 a Abs. 2 S. 3 StPO ist der Beschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, lediglich hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Eine Bindungswirkung hinsichtlich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ist jedoch nicht eingetreten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 17 b GVG Rdnr. 1).
Ende der Entscheidung
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